Barrierefreiheit im Netz 2026: WCAG, EAA & KI | datenwerk

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Digitale Barrierefreiheit ist Gesetz. Was ist deine Pflicht, was kann KI leisten und machst du deine Webseite barrierefrei?

Barrierefreiheit im Netz ist seit dem 28. Juni 2025 mehr als nur nice-to-have: Mit dem neuen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gelten für viele digitale Produkte und Dienstleistungen verbindliche Anforderungen. Wer neue Websites, Webshops, Apps oder digitale Services plant, sollte Barrierefreiheit daher von Anfang an mitdenken — nicht erst kurz vor dem Launch.

Rund um digitale Barrierefreiheit gibt es viele Begriffe, Standards und Vorgaben: Web-Zugänglichkeits-Gesetz, European Accessibility Act, Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 2.2, assistive Technologien. Klingt erst einmal nach Aufwand. Nach zusätzlichen To-dos. Anstrengend, oder?

Wir vom datenwerk sagen: Nein. Denn Barrierefreiheit im Netz ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein echter Qualitätsstandard für moderne digitale Produkte. Sie sorgt dafür, dass Websites, Apps und digitale Inhalte für mehr Menschen nutzbar werden und oft gleichzeitig für alle besser funktionieren. Wir haben das Thema schon lange am Schirm: Was Sie grundsätzlich über Barrierefreiheit im Web wissen sollten, erklären wir in unserem Blogartikel Alles was du zum Thema Barrierefreiheit im Web wissen solltest.

In diesem Beitrag gehen wir einen Schritt weiter: Wir zeigen, warum es bei Webprojekten nicht nur um das Einhalten von Vorgaben geht, sondern warum Barrierefreiheit der neue Goldstandard für gute digitale Nutzererlebnisse ist:

  • Stell dir vor, du willst nur schnell ein Werbefenster schließen, aber das kleine "X" ist so winzig, dass du es einfach nicht erwischt. Wäre es nicht praktisch, wenn das "X" größer wäre?
  • Stell dir vor, du bist in einem lauten Zug und hörst nichts von dem Video, das du ansehen möchtest. Wären Untertitel nicht enorm hilfreich?
  • Stellen dir vor, du hast deine Brille nicht dabei und kannst den Text auf einer Website kaum lesen. Wären starke Kontraste nicht ein klarer Vorteil?

Worauf wir hinauswollen: Die meisten von uns erleben irgendwann Einschränkungen — manchmal dauerhaft, manchmal vorübergehend, manchmal einfach situationsbedingt. Genau deshalb geht Barrierefreiheit im Netz uns alle an.

Das Bild zeigt eine Person im Rollstuhl vor einem großen Bildschirm. Über dem Bildschirm sind drei lila Icons zu sehen: ein Auge, ein Ohr und ein durchgestrichener Lautsprecher, die verschiedene Aspekte der Barrierefreiheit symbolisieren.

Ranke dich barrierefrei: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2.

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind einer der wichtigsten internationalen Standards für digitale Barrierefreiheit und Web Accessibility. Sie geben an, wie Webseiten, Apps, digitale Inhalte, Formulare, Navigation und Medien so gestaltet werden können, dass möglichst viele Menschen sie nutzen können, inklusive Menschen mit Behinderungen oder temporären Einschränkungen.

Die WCAG werden vom W3C herausgegeben. WCAG 2.1 wurde 2018 veröffentlicht, die aktuelle Version WCAG 2.2 folgte am 5. Oktober 2023 als W3C Recommendation. Sie erweitert die bestehenden Richtlinien um neun neue Erfolgskriterien, die vor allem Nutzer:innen mit kognitiven Einschränkungen, motorischen Einschränkungen, Lernbehinderungen, mobilen Nutzungssituationen sowie E-Book- und App-Kontexten stärker berücksichtigen.

Check deine Webseite auf diese neun Erfolgskriterien

Die WCAG teilt ihre Erfolgskriterien in drei Konformitätsstufen ein:

  • Level A ist die Mindestanforderung. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, können für viele Nutzer:innen grundlegende Barrieren entstehen.
  • Level AA baut darauf auf und gilt in vielen Projekten als zentraler Zielstandard, weil damit deutlich mehr Anforderungen an barrierefreie Webseiten, Apps und digitale Inhalte erfüllt werden. Für Level AA müssen sowohl alle A- als auch alle AA-Kriterien erfüllt sein.
  • Level AAA ist die höchste Stufe. Sie enthält weitreichende Anforderungen, ist aber nicht in jedem digitalen Produkt oder für alle Inhalte vollständig realistisch umsetzbar. Für Level AAA müssen alle Kriterien der Stufen A, AA und AAA erfüllt sein.

 Konsistente Hilfe (Level A)

Wenn auf einer Webseite Hilfe angeboten wird, sollte sie auf der Homepage sowie allen Unterseiten auf derselben Stelle sein. Das kann ein Kontaktbereich, ein Chatbot, eine Telefonnummer, ein Hilfecenter oder eine Support-Funktion sein.

Redundante Eingabe (Level A)

Nutzer:innen sollten dieselben Informationen nicht unnötig mehrfach eingeben müssen. Wenn Daten bereits angegeben wurden, sollten sie nach Möglichkeit übernommen oder auswählbar gemacht werden.

Das betrifft etwa Formulare, Bestellprozesse, Registrierungen oder Check-out-Strecken in Online-Shops. Wiederholte Eingaben können für viele Nutzer:innen mühsam sein und für Menschen mit bestimmten Einschränkungen oder Beeinträchtigungen eine echte Barriere darstellen. Ausnahmen sind weiterhin möglich, etwa wenn eine erneute Eingabe aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

Zieh-Bewegungen (Level AA)

Funktionen, die eine Klick-Ziehbewegung erfordern, müssen auch ohne Ziehen bedienbar sein. Das betrifft zum Beispiel Slider, Karten, Bildkarusselle oder andere interaktive Elemente, bei denen Nutzer:innen ein Objekt mit gedrückter Maustaste oder per Touch bewegen müssen.

Die Anforderung ist besonders relevant für Menschen mit motorischen Einschränkungen oder für Situationen, in denen präzise Gesten schwerfallen. Eine gute Lösung sind alternative Buttons, Pfeile oder andere Bedienelemente, mit denen dieselbe Funktion ohne Drag-and-drop erreichbar ist.

Zielgröße Minimum (Level AA)

Links, Buttons und andere interaktive Elemente müssen groß genug sein, damit sie zuverlässig bedient werden können. WCAG 2.2 führt dafür eine Mindestzielgröße von 24 × 24 CSS-Pixeln auf Level AA ein.

Wichtig ist die Unterscheidung: 24 × 24 Pixel ist die Mindestanforderung auf Level AA. Das bevorzugte, großzügigere Ziel liegt bei 44 × 44 Pixeln und ist als Level AAA bereits aus WCAG 2.1 bekannt. In der Praxis gilt: Größere Klickflächen helfen nicht nur Menschen mit motorischen Einschränkungen, sondern allen Nutzer:innen, insbesondere auf mobilen Geräten.

Barrierefreie Authentifizierung (Level AA und AAA)

Logins dürfen Nutzer:innen nicht unnötig vor kognitive Hürden stellen. Gemeint sind etwa Aufgaben wie „Wie viel ist 3 mal 7?“ oder andere kognitive Funktionstests, die Nutzer:innen lösen müssen, um sich zu authentifizieren. Solche Abfragen können für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, Gedächtnisproblemen oder bestimmten Behinderungen zur echten Barriere werden.

WCAG 2.2 fordert daher: Authentifizierung muss auch ohne solche kognitiven Tests möglich sein oder es muss eine barrierefreie Alternative angeboten werden.

Fokus nicht verdeckt (Level AA und AAA)

Der Tastatur-Fokus darf nicht durch andere Seitenelemente verdeckt werden. Das klingt technisch, ist aber in der Praxis sehr relevant: Sticky Header, Cookie-Banner, Pop-ups oder fixierte Navigationselemente können dazu führen, dass der aktuell fokussierte Inhalt zwar aktiv ist, aber nicht sichtbar bleibt.

WCAG 2.2 unterscheidet hier zwischen Fokus nicht verdeckt (Minimum) auf Level AA und Fokus nicht verdeckt (Enhanced) auf Level AAA. Für Nutzer:innen bedeutet das: Wer sich per Tastatur durch eine Webseite bewegt, sollte jederzeit nachvollziehen können, wo er oder sie sich gerade befindet.

Fokus-Erscheinungsbild (Level AAA)

Wer eine Webseite mit der Tastatur bedient, muss jederzeit erkennen können, welches Element gerade im Fokus steht. Der Tastatur-Fokus ist deshalb ein zentrales Element der digitalen Barrierefreiheit. Er zeigt zum Beispiel, welcher Link, Button oder welches Formularfeld aktuell ausgewählt ist.

Das Fokus-Erscheinungsbild legt Anforderungen daran fest, wie gut der Fokus-Indikator sichtbar sein muss, etwa in Bezug auf Fläche, Kontrast und Erkennbarkeit. Wichtig zur Einordnung: Dieses Kriterium war während der Entwicklung zeitweise als „At Risk“ markiert, ist aber in der finalen WCAG-2.2-Version enthalten geblieben. In der finalen WCAG 2.2 ist es als Level AAA eingestuft.

Und was kommt nach WCAG 2.2?

WCAG 2.2 ist aktuell der relevante Standard für digitale Barrierefreiheit im Web. Gleichzeitig arbeitet das W3C bereits an WCAG 3.0. Diese neue Version befindet sich derzeit noch als Working Draft in aktiver Entwicklung und ist noch keine finale W3C Recommendation. Für Unternehmen heißt das: WCAG 2.2 bleibt der praktische Orientierungspunkt für aktuelle Projekte, WCAG 3.0 zeigt aber, wohin sich Barrierefreiheitsstandards langfristig entwickeln.

Du bist in öffentlicher Hand: Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Für Websites und Apps der öffentlichen Hand gilt in Österreich das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG). Es schreibt vor, dass digitale Informationsangebote des Bundes und bestimmter öffentlicher Einrichtungen barrierefrei gestaltet sein müssen, damit sie für Nutzer:innen, speziell für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich sind. Konkret bedeutet das: Webseiten und mobile Anwendungen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust umgesetzt werden.

Ein wichtiger Bestandteil des WZG ist außerdem die Barrierefreiheitserklärung. Öffentliche Stellen müssen darin transparent angeben, wie barrierefrei ihre Website oder App ist, welche Inhalte eventuell noch nicht vollständig zugänglich sind und wie Nutzer:innen Barrieren melden können. Diese Erklärung muss barrierefrei zugänglich sein, aktuell gehalten und zumindest einmal jährlich überprüft werden. Zusätzlich ist ein Feedbackmechanismus vorgesehen: Nutzer:innen müssen die Möglichkeit haben, Mängel bei der Barrierefreiheit zu melden; die öffentliche Stelle muss diese Mitteilungen prüfen und innerhalb einer vorgesehenen Frist beantworten.

Für das Monitoring wurde in Österreich die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Monitoring-, Service- und Beschwerdestelle eingerichtet. Sie prüft jährlich stichprobenartig Websites und Apps der öffentlichen Hand und berichtet alle drei Jahre an die EU-Kommission über den Fortschritt der digitalen Barrierefreiheit in Österreich. Der aktuelle Zwischenbericht 2025 bezieht sich auf Barrierefreiheits-Checks, die zwischen 17. Februar und 16. Oktober 2025 durchgeführt wurden.

Die aktuellen Monitoring-Daten zeigen deutlich: Digitale Barrierefreiheit ist kein Zustand, der einmal erreicht und dann abgehakt wird, sondern ein laufender Prozess. Im Monitoring 2025 war bei den eingehend geprüften Websites keine einzige vollständig mit allen Barrierefreiheitsanforderungen vereinbar; alle geprüften Websites waren zumindest teilweise vereinbar. Betrachtet man nur die WCAG-Kriterien, waren 87 % der Websites teilweise vereinbar, 13 % nicht vereinbar und keine vollständig vereinbar. Häufige Barrieren betrafen unter anderem Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienung und sichtbare Fokuszustände.

Kurz gesagt: Das WZG macht digitale Barrierefreiheit für die öffentliche Hand verpflichtend, aber die Umsetzung bleibt eine kontinuierliche Aufgabe. Wer Websites, Apps und digitale Inhalte nachhaltig barrierefrei gestalten will, sollte Barrierefreiheit nicht als einmaliges Projekt betrachten, sondern als festen Bestandteil von Konzeption, Gestaltung, Redaktion, Entwicklung und laufender Wartung.

Wir sind Pioniere: European Accessibility Act

European Accessibility Act und österreichisches BaFG seit Juni 2025

Mit dem European Accessibility Act hat die EU einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen geschaffen. In Österreich wurde diese Richtlinie durch das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) am 28. Juni 2025 umgesetzt. Ziel ist es, Barrieren abzubauen und Menschen mit Behinderungen den selbstbestimmten Zugang zu zentralen Produkten, Dienstleistungen und Informationen zu erleichtern. Betroffen sind nicht nur klassische Webseiten, sondern beispielsweise auch E-Commerce, Apps, Telekommunikationsdienste, Online-Messengerdienste, E-Book-Lesegeräte, Check-in-Automaten sowie der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Das Gesetz umfasst auch Produkte und Dienstleistungen, bei denen Zugang, Nutzung, Informationen, Navigation, Sprache, Gestaltung und technische Schnittstellen barrierefrei funktionieren müssen. Für Unternehmen bedeutet das: Barrierefreiheit ist nicht mehr nur ein Thema für öffentliche Stellen, sondern auch für viele private Wirtschaftsakteure relevant. Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer sind betroffen, sofern ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BaFG fallen.

Hierbei gibt es eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen. Darunter fallen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Sie profitieren im BaFG von Erleichterungen bzw. teilweisen Ausnahmen, insbesondere im Dienstleistungsbereich.

Für Produkte kommen zusätzlich formale Pflichten ins Spiel: Hersteller müssen unter anderem die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nachweisen, technische Dokumentation bereithalten und eine EU-Konformitätserklärung sowie eine CE-Kennzeichnung vorsehen. Händler und Importeure haben ebenfalls Prüf- und Sorgfaltspflichten, bevor Produkte auf den Markt gelangen. Barrierefreiheit wird damit Teil von Produkt-Compliance und Marktüberwachung.

Konsequenzen und Vollzug

Für Unternehmen geht es seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr nur um freiwillige Verbesserungen. Barrierefreiheitsanforderungen müssen erfüllt, Informationen bereitgestellt, Konformität nachgewiesen und bei bestimmten Produkten eine CE-Kennzeichnung bzw. Konformitätserklärung berücksichtigt werden. Bestehende Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsfristen haben, während Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich teilweise ausgenommen sind.

In Österreich ist die zentrale Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichtet. Diese Behörde prüft und kontrolliert, ob die Anforderungen des BaFG eingehalten werden, und kann bei Verstößen Maßnahmen vorschreiben: von der Behebung formaler Mängel über die Herstellung der Barrierefreiheit bis zu Verkaufsverboten oder Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro. In anderen EU-Ländern weichen die Sanktionsmodelle ab; der European Accessibility Act gibt den Rahmen vor, die konkrete Durchsetzung liegt aber bei den Mitgliedstaaten.

Für bestehende Dienstleistungen gibt es Übergangsregelungen: Diese dürfen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten angeboten oder erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür eingesetzt wurden. Auch Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf weiter bestehen – allerdings nicht länger als fünf Jahre ab ihrem Startdatum.

Zu schön, um wahr zu sein: Accessibility Overlays

Deine Webseite ist noch nicht barrierefrei? Den Relaunch hältst du für zu zeit- und kostenintensiv? Doch Anforderungen aus Barrierefreiheitsgesetz, European Accessibility Act, WCAG und EN 301 549 stehen trotzdem im Raum! Dann liebäugelst du wahrscheinlich Accessibility Overlays. Das ist eine Art Webservice, die dir mit einem HTML- oder JavaScript-Schnipsel ein Overlay auf deiner Seite einbaut. Die Nutzer:in kann beim Besuch auf deiner Webseite anhaken, welche Einschränkungen sie hat und die Seite wird daraufhin automatisch auf die Bedürfnisse umgestaltet. Es ist ein „AI-getriebenes Superprodukt“, das deine Website mit einem Klick barrierefrei machen und rechtlich absichern soll.

Das klingt praktisch, funktioniert aber leider nicht. Accessibility Overlays sind kein Wundermittel, sondern wie eine Krücke: Sie können einzelne Einstellungen verändern, beheben aber keine strukturellen Barrieren im Code, in der Navigation, in Formularen, in der Sprache oder in der semantischen Gestaltung einer Seite. Ein Overlay macht aus einer nicht barrierefreien Website also kein barrierefreies Produkt. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband kommt zu dem Schluss, dass Overlays nach heutigem Stand nicht in der Lage sind, eine Website „auf Knopfdruck“ gemäß geltenden Standards wie WCAG oder EN 301 549 barrierefrei zu machen.

Auch rechtlich sind Overlays heikel. Seit das österreichische BaFG und vergleichbare nationale Gesetze durchsetzbar sind, wird klar: Barrierefreiheitsanforderungen müssen im Produkt selbst erfüllt werden. Ein externes Tool ersetzt keine saubere technische Umsetzung und keine nachhaltige digitale Barrierefreiheit. Das zeigt sich 2025 auch international, als die US-amerikanische Federal Trade Commission accessiBe zur Zahlung von 1 Million US-Dollar verpflichtete. Der Grund dafür war, dass das Unternehmen nach Auffassung der FTC irreführend beworben hatte, sein KI-Produkt könne Websites WCAG-konform machen.

Hinzu kommt der Datenschutz. Viele Overlays funktionieren nur dann personalisiert, wenn Nutzer:innen Einstellungen zu ihren Einschränkungen, Behinderungen oder Nutzungsbedürfnissen auswählen. Solche Informationen können Rückschlüsse auf Gesundheit oder Behinderung zulassen und damit unter Umständen besonders sensible personenbezogene Daten betreffen. Nach Art. 9 DSGVO gelten Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich besonders strengen Anforderungen unterliegt. Wenn ein Overlay zusätzlich Verhaltensdaten sammelt oder Profile bildet, kann das eine eigene datenschutzrechtliche Prüfung und eine tragfähige Rechtsgrundlage erforderlich machen.

Deshalb sagen wir: Nein zu Quick Fixes, ja zu echter Barrierefreiheit. Accessibility Overlays können höchstens punktuell unterstützen, aber sie ersetzen keine barrierefreie Konzeption, keine saubere Entwicklung, keine klare Sprache, keine gute Navigation und keine regelmäßigen Tests mit Menschen mit Behinderungen. Wer Barrierefreiheit ernst nimmt, setzt sie im Code, im Design, in den Inhalten und im Prozess um und nicht als nachträgliche Krücke der Seite.

Innovative Inklusion: KI zur Unterstützung von Barrierefreiheit

Warum KI und Barrierefreiheit zusammengehören

Künstliche Intelligenz verändert, wie Unternehmen digitale Barrierefreiheit planen, prüfen und weiterentwickeln. Einerseits unterstützt KI Teams bei der Erstellung und Qualitätssicherung von Webseiten, Apps, digitalen Inhalten und Produkten. Andererseits verbessert sie als Teil moderner assistiver Technologien den Zugang für Menschen mit Behinderungen. Laut einer von Microsoft beauftragten Studie könnten mehr als 70 % der US-Bevölkerung von barrierefreier Technologie profitieren. Und zwar unabhängig davon, ob eine dauerhafte Behinderung vorliegt oder nicht. Das zeigt, dass Barrierefreiheit kein Nischenthema ist, sondern eine Vielzahl von Menschen, Nutzungssituationen und Fähigkeiten betrifft.

KI kann Barrierefreiheit auf mehreren Ebenen unterstützen:

  • Machine Learning erkennt Muster, verbessert Ergebnisse über Zeit und kann sich an individuelle Nutzungssituationen anpassen.
  • Natural Language Processing, kurz NLP, hilft bei Sprache, Textverständnis, automatischen Untertiteln, Vorlesefunktionen oder der Vereinfachung komplexer Inhalte.
  • Computer Vision kann Bilder, Texte, Objekte und visuelle Strukturen erkennen und beschreiben. Künstliche neuronale Netze ermöglichen komplexe Aufgaben wie Szenenbeschreibungen, natürlichere Sprachsynthese oder die Interpretation multimodaler Inhalte.

Damit wird KI zu einem wichtigen Werkzeug, wenn es darum geht, Barrieren abzubauen und digitale Produkte zugänglicher zu machen.

KI als Entwickler-Tool: Barrierefreiheit effizienter umsetzen

Für Website-Betreiber, Agenturen und Unternehmen unterstützt KI vor allem dort, wo digitale Barrierefreiheit regelmäßig, strukturiert und skalierbar geprüft werden muss. KI-gestützte Tools helfen etwa bei automatisierten WCAG-Audits, bei der Analyse von Code, bei der Priorisierung von Barrieren oder bei verständlichen Erklärungen direkt im Entwicklungsprozess. Plattformen wie axe DevTools zeigen, wohin sich der Markt entwickelt: KI kann Accessibility Testing effizienter machen, indem sie Probleme erklärt, mögliche Code-Fixes vorschlägt und Teams dabei unterstützt, Barrierefreiheitsanforderungen früher in Design, Entwicklung und QA zu berücksichtigen.

Auch bei Inhalten kann KI Arbeit erleichtern. Sie kann etwa Vorschläge für Alt-Texte generieren, Barrierefreiheitserklärungen vorbereiten, WCAG-Konformitätsbewertungen strukturieren oder Entwürfe für VPATs erstellen. Gerade bei großen Webseiten, vielen Bildern, komplexen Apps oder umfangreichen digitalen Produkten spart das Zeit. Doch man darf nicht vergessen: KI liefert Entwürfe, keine fertige Qualitätssicherung. Ein guter Alternativtext hängt immer vom Kontext ab, und auch eine automatisch erstellte Barrierefreiheitserklärung muss fachlich geprüft werden.

Automatisierte Tools erkennen typischerweise nur 30 - 40 % der WCAG-Probleme. KI ist somit eine Unterstützung, aber kein Ersatz für manuelle Prüfung und Tests mit echten Nutzer:innen. Ist die Sprache wirklich verständlich? Ist die Navigation logisch? Funktioniert ein Formular mit Screenreader oder nur per Tastatur? Genau deshalb sollte KI als Teil eines agilen Accessibility-Prozesses verstanden werden: hilfreich für Audits, Dokumentation und Entwicklung, aber nicht als „Quick Fix“ für vollständige Barrierefreiheit.

KI als Assistive Technology: Nutzererfahrung verbessern

KI unterstützt Barrierefreiheit nicht nur in der Entwicklung, sondern auch direkt bei der Nutzung digitaler Produkte. Moderne assistive Technologien werden immer kontextsensitiver: Screenreader, Sprachsteuerung, automatische Bildbeschreibungen, Live Captions oder personalisierte Stimmen helfen Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen dabei, digitale Inhalte selbstbestimmter zu nutzen.

Besonders sichtbar wird das bei integrierten Accessibility-Funktionen großer Betriebssysteme. Apple zeigt mit Funktionen wie Personal Voice und Live Speech, wie KI Kommunikation unterstützen kann, etwa für Menschen, die nicht sprechen können oder ihre Stimme zu verlieren drohen. Auch Sprachsteuerung, Spracherkennung und Computer Vision entwickeln sich weiter: Systeme erkennen Sprache, Bilder, Texte, Objekte und Umgebungen immer besser und können dadurch Zugang zu digitalen und realen Informationen erleichtern.

KI und die Zukunft der Barrierefreiheit

KI ist im Bereich Web Accessibility längst kein Zukunftsthema mehr. Laut dem Seventh Annual State of Digital Accessibility Report 2025–2026 integrieren bereits 82 % der befragten Organisationen KI-Tools in ihre Accessibility-Strategien.

Für die nächsten Jahre zeichnen sich drei Entwicklungen ab: KI unterstützt Barrierefreiheit nicht mehr nur reaktiv nach einem Audit, sondern direkt im Entwicklungsprozess. Multimodale KI kann Text, Bild, Sprache, Code und Kontext gemeinsam auswerten. Und durch Personalisierung lassen sich Inhalte und Interaktionen stärker an individuelle Bedürfnisse anpassen.

Wichtig bleibt die Abgrenzung zu Accessibility Overlays: KI als Entwickler-Tool oder assistive Technologie ist nicht dasselbe wie ein Widget, das eine Website „auf Knopfdruck“ barrierefrei machen soll. Sinnvoll eingesetzt kann KI Barrierefreiheit stärken. Sie ersetzt aber keine saubere Konzeption, keine barrierefreie Gestaltung, keine manuelle Prüfung und keine Tests mit Menschen mit Behinderungen.

Wir im datenwerk sind Expert:innen für Barrierefreiheit im Netz. Diesem Thema haben wir uns schon lange verschrieben und wir denken Barrierefreiheit in allen unseren Projekten von Anfang an mit.

Wir helfen dir dabei, deine Webseite barrierefrei und zukunftsfit zu machen. Wende dich ganz einfach an unsere Expertinnen und Experten via office@datenwerk.at!

Ankit Sharma
Ankit Sharma

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